Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma

nautical elements GmbH  Anlagen & Systeme für die Nahrungsmittelindustrie KG

Geltung der Bedingungen

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen auch aus künftigen Geschäftsabschlüssen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Spätestens mit Entgegennahme unserer Produkte gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.  Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung zu.

 

2 Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge kommen mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens aber  mit Übergabe der Ware.

 

3 Lieferzeit und Lieferung

3.1. Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem wir die Ware an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers. Dies gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß separater Vereinbarung die Versandkosten übernehmen. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen sowie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3.3. Bei Lieferung auf Abruf hat die Warenabnahme möglichst in gleichmäßig über die Laufzeit verteilten Mengen zu erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraumes sind wir berechtigt, die gesamte Restpartie sofort auszuliefern; bei späterer Abnahme behalten wir uns die Berechnung zum Tagespreis vor.

3.4. Der Liefertermin bezeichnet den Abgang vom Werk soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3.5. Sollte dem Kunden aufgrund eines von uns verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Das Recht zur Geltendmachung setzt voraus, dass wir eine vom Kunden schriftlich gesetzte, angemessene Nachfrist nicht eingehalten haben. Eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigern, wir eine Lieferung, die ausnahmsweise gemäß schriftlicher Vereinbarung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen ist, nicht bewirken und der Kunde ausnahmsweise im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Lieferung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche des Verzugs maximal 0,5 % , insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit.

3.6. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Im Falle jeglichen leicht fahrlässigen verursachten Lieferverzugs ist der Schadensersatzanspruch nach §280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 BGB auf höchstens 5% des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt

 

4 . Mängelhaftung

4.1. Für Mängel der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs leisten wir zunächst nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Beanstandungen wegen Mängeln der Ware, Falschlieferungen und Mengenabweichungen -auch Zuviellieferungen- sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

4.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen.

4.3. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

4.4. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden.

4.5. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

4.6. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.

4.7.Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.

 

5 . Preise und Zahlungen

5.1. Maßgebend sind die von uns genannten Preise zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verpackung. Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.

5.2. Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.

5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Durch die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks übernehmen wir in Bezug auf Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehende Spesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.4. Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder ist eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertragsverhältnis fällig zu stellen, auch wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird unser Verlangen binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadenersatz zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt das Erfordernis der Setzung einer Nachfrist.

5.5.  Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.

5.6. Soweit schriftlich Ratenzahlung bewilligt worden ist, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, sobald der Besteller mit einer Rate ganz oder teilweise länger als einen Monat oder zum dritten Mal mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist.

5.7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises nur berechtigt, wenn die Ansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind.

 

6 Montage- und Reparaturbedingungen

6.1. Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

6.2. Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, wie sie in der Auftragsbestätigung mitgeteilt wurden, vollständig und sachgerecht erbracht hat.

6.3. Während der Dauer der Montage stellt uns der Besteller trockene, beheizte und abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung.

6.4. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann statt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

6.5.  Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart wurde, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet. Wir können die am Tag der Leistungserbringung gültigen Tagessätze für Arbeits-, Reise- und Wartezeit berechnen. Der Besteller trägt zusätzlich die in der Auftragsbestätigung benannten Nebenkosten wie Auslösung, Übernachtung und Fahrtkosten.

6.6. Der Besteller hat die Montage- oder Reparaturarbeiten abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller abnahmefähige Montage- oder Reparaturarbeiten nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen abnimmt. Setzen wir keine Frist, gelten abnahmefähige Montage- oder Reparaturarbeiten nach Ablauf von drei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten als abgenommen.

6.7. Der Besteller hat offensichtliche Mängel der Montage- oder Reparaturarbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel der Montage- oder Reparaturarbeiten hat der Besteller innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen; diese Frist ist keine Ausschlussfrist und lässt die gesetzliche Verjährungsfrist der Mängelansprüche unberührt.

6.8. Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Solange wir nacherfüllen, hat der Besteller kein Recht vom Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine
angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, es sei denn, die Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen.

 

 7 . Innergemeinschaftliche Lieferung ( § 6 a Umsatzsteuergesetz)

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird von uns nur durchgeführt, wenn der Abnehmer entsprechende Angaben gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Richtigkeit der Angaben hat der Abnehmer einzustehen. Sollte sich die Unrichtigkeit der gemachten Angaben herausstellen und wir deswegen für die entgangene Steuer in Anspruch genommen werden, ist der Abnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

8 Bestelländerung oder Stornierung

Sofern der Besteller eine von uns angenommene Bestellung bis 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin storniert, ändert oder eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins wünscht und wir diesem Stornierungs- oder Änderungswunsch
nachkommen, können wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10% des betroffenen Auftragswertes verlangen. Eine Stornierung oder Bestelländerung weniger als 4 Wochen vor dem vorgesehenen Liefertermin ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

9 Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderung nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt. Wird dem Kunden bei Zahlung ein umgedrehter Wechsel“ (Akzeptanzwechsel) von uns gegeben ( Scheck-Wechsel-Verfahren“), sichert der Eigentumsvorbehalt auch unsere Rückgriffsansprüche  gegen den Kunden bei einer eventuellen Inanspruchnahme aus dem Wechsel.

9.2. Die Ware bleibt unser alleiniges Eigentum. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeldlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

9.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent oder Entschädigungsforderungen aus Versicherungsvertrag) tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalber an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an. Steht uns nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

9.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

9.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

10 Haftung

10.1. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für damit verbundene etwaige Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen einer zwingenden Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei der ausnahmsweisen Abgabe von Garantiezusagen, die nach ihrem Inhalt gerade bezwecken, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

10.2. Für fehlerhafte oder falsche EAN-Strichcodierungen unserer Vorlieferanten wird von uns keine Haftung übernommen, es sei denn, wir hatten positive Kenntnis von der fehlerhaften bzw. falschen EAN-Strichcodierung.

 

11 . Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit, alte Bindungen

11.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

11.2. Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Bad Oeynhausen.

11.3. Sollte eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

11.4. Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.

 

12 Gerichtsstand

ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Bad Oeynhausen.